Laut Wikipedia haften für Impfschäden grundsätzlich folgende Personen und Institutionen: abc
- der pharmazeutische Unternehmer, der den Impfstoff in Verkehr gebracht hat
- der bezüglich der Impfung behandelnde Arzt
- der Staat bei einer von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlenen, einer gesetzlich vorgeschriebenen oder einer gesetzlich angeordneten Impfung. In diesem Fall sind Arzt und pharmazeutischer Unternehmer nicht von der Haftung befreit, zivilrechtliche Haftungsansprüche gehen aber (evtl. nur teilweise) auf das entschädigungspflichtige Land über.
Bei Covid-19-Impfstoffen sind die Hersteller durch vertragliche Regelungen von der Haftung befreit.
Ist eine Impfung nach § 60 Abs. 1 IfSG durch eine zuständige Landesbehörde öffentlich empfohlen worden, geht nach § 63 Abs. 4 IfSG und § 81a BVG der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zuständige Bundesland über.
Kommt der impfende Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, bzw. kann sie nicht nachweisen, liegt rechtlich keine Einwilligung nach Aufklärung („informierte Einwilligung“) des Patienten vor. Ohne diese Einwilligung ist die Behandlung eine Körperverletzung und damit strafbar. Der Arzt haftet dann auch zivilrechtlich wegen Vertragsverletzung nach § 280 BGB oder wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB.
In der Regel muss der Patient einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Impfschaden nachweisen. Eine Beweislasterleichterung bis zur Beweislastumkehr kann eintreten, wenn ein Dokumentationsmängel, Aufklärungsfehler (s. auch), Organisations- und Koordinierungfehler oder wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn über Nebenwirkungen nicht ausreichend informiert wurde, wenn keine Bedenkzeit eingeräumt wurde, wenn keine Anamnese durchgeführt wurde oder diese nicht ausreichend dokumentiert wurde.
Ob im Fall von Pflichtverletzungen des Arztes – z. B. durch mangelnde Aufklärung oder durch Dokumentationsmängel – der Schadensersatzanspruch nach § 63 Abs. 4 IfSG und § 81a BVG auf das zuständige Bundesland übergeht, ist zweifelhaft.