Aufklärungspflicht
Die Aufklärungspflicht gegenüber dem Behandelten ist in § 630e BGB geregelt:
(1) Der Patient muss über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt werden, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
- mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
- so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
- für den Patienten verständlich sein.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
Der für die Impfung verantwortliche Arzt muss daher über folgende Punkte aufklären:
- Zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung
- Risiken der bedingten Zulassung wie fehlende Studienergebnisse zu Toxikologie, Pharmakologie, Tierversuchen, Langzeitwirkungen
- Risiken unerprobter Herstellprozesse, Qualitätssicherung parallel zur Anwendung
- Risiken des neuen gentherapeutischen Impf-Verfahrens mRNA, für das in den 30 Jahren seit seiner Erfindung keine einzige Zulassung erreicht wurde
- Nebenwirkungen
- Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten
- angesichts der Gefährlichkeit der Krankheit entspricht die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Covid-19-Impfung etwa der der Impfung gegen Influenza.
- Zu Eignung und Erfolgsaussichten sollten die von den Herstellern ermittelten Kenngrößen RRR, ARR und NNT aber auch die tatsächlichen Statistiken genannt werden – s. Schutzwirkung der Impfung
- Alternativen zur Impfung
- Es sollte auf Alternative Behandlungsmöglichkeiten und deren Vorbeugungs- und Heilungschancen hingewiesen werden.
Anamnese und Dokumentation
Der für die Impfung verantwortliche Arzt hat im Hinblick auf individuell erhöhte Risiken bezüglich der unerwünschten Nebenwirkungen der Impfung eine Anamnese, also eine Erhebung des Allgemeinzustands und der Vorerkrankungen des zu Impfenden durchzuführen.
Das Aufklärungsgespräch, die Anamnese, die Behandlungsempfehlungen und die Behandlungsschritte müssen dokumentiert werden.